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Notfallnummer:

0172 211 4655

Für Notfälle, insbesondere

  • Vorläufige Festnahme oder Verhaftung
  • Durchsuchung von Wohn- oder Geschäftsräumen
  • Sicherstellung und/oder Beschlagnahme

stehe ich Ihnen als Strafverteidiger rund um die Uhr an 365 Tagen im Jahr zur Verfügung.

Sollte ich nicht unmittelbar telefonisch erreichbar sein, hinterlassen Sie bitte eine deutliche Nachricht mit Ihrem Namen, Aufenthaltsort und ggfs. einer Mitteilung, wo und/oder wie ich Sie erreichen kann. Ich melde mich so schnell wie möglich zurück.

Für alle Notfälle gelten 3 goldene Regeln:

  1. Sie sagen nichts!
    Schweigen Sie! Das ist die effektivste Waffe, die Sie als Beschuldigter in einem Strafverfahren benutzen können und sollten. Alles, was Sie sagen, kann und wird gegen Sie verwendet werden. Auf Nachfrage eines Beamten sagen sie nur:

    "Ich äußere mich nicht, bevor ich nicht mit meinem Anwalt gesprochen habe."
     
  2. Keinen Widerstand leisten!
    Ruhe bewahren! Sie dürfen sich gegen die Maßnahmen der Beamten nicht wehren. Vermeiden Sie sowohl verbalen als auch körperlichen Widerstand. Sie können die Situation nicht ändern. Das einzige, was sie den Beamten sagen, ist:

    "Ich möchte mit meinem Anwalt sprechen."
     
  3. Rufen Sie mich an!
    Sie haben jederzeit das Recht auf einen Verteidiger! Hiervon sollten Sie Gebrauch machen. Rufen sie mich an unter meiner
     

Notfallnummer: 0172 211 4655

 

Die von § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO geschützten Beschuldigtenrechte, d. h. ihr Recht zu Schweigen und einen Verteidiger zu konsultieren, gehören zu den wichtigsten Prinzipien in einem Strafverfahren. Sie sind in den vorgenannten Notfällen in besonderem Maße der Gefahr ausgesetzt, sich unbedacht selbst zu belasten. Sie sind in diesen Situationen unvorbereitet, ohne Ratgeber und gegebenenfalls von der vertrauten Umgebung und ihren Kommunikationswegen abgeschnitten. Dies fährt in der Regel zu einer erheblichen Verunsicherung. In einer solchen Drucksituation sollten Sie keine Angaben machen. Zudem entfalten ihre Aussagen selbst bei einer späteren Änderung ihres Aussageverhaltens eine faktische Wirkung, die für den weiteren Verlauf des Verfahrens von erheblicher Bedeutung ist.